| KLASSENFAHRTEN UND ALG II -
Dokumentation Stadtelternrat Hannover |
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HAZ, 21.02.2007 Region: Wir werden strenger Schulfahrt-Urteil hat Folgen Ein Vater aus Seelze hat den Eltern in Stadt und Umland möglicherweise einen Bärendienst erwiesen: Sie müssen damit rechnen, dass ihre Kinder künftig kaum noch außerhalb des jeweiligen Schulbezirks unterrichtet werden können. >> Schulfahrt |
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| ALG II: Mehrtätige Klassenfahrten
werden unterstützt Bislang verweigern die Behörden an Vielfach verweigern die Behörden die Kostenübernahme bei mehrtägigen Klassenfahrten (hierzu zählen auch Kursfahrten in der Oberstufe) oder unterstützen sie nur almosenartig ("ausnahmsweise"). Dabei nennt 1. selbst die offizielle Broschüre zum Alg II aus Nürnberg die Leistung für die Klassenfahrten und läßt 2. das Gesetz in dieser Frage keinen Spielraum offen. So heißt es im § 23 Abs. 3 SGB II "Leistungen für ... 3. mehrtägige Klassenfahrten ... sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht." Auch diese Klarheit hindert die Behörden vielerorts nicht, die Finanzierung von Klassenfahrten abzulehnen, so auch in Oldenburg. Es wäre also u.E. gut, wenn beiliegende Infos (Text s.u. und als Anlage) weiter verbreitet werden würden und nicht nur in der ALSO-Beratung abrufbar sind. Siehe auch www.also-zentrum.de. |
| Arbeitslosengeld
II: Klassenfahrtkosten nur ausnahmsweise? Zum neuen Arbeitslosengeld II und den drohenden Studiengebühren war bei Protesten auf Transparenten zu lesen: Reiches Kind studier! Armes Kind Hartz IV? Wie ist es aber seit der "Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe" um die Finanzierung von mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen des Schulunterrichtes für Kinder aus einkommensarmen Familien bestellt, mithin von Kindern, deren Familie auf Arbeitslosengeld II (Alg II) angewiesen ist? Hierzu gibt es seit Monaten gerade in Niedersachsen eine verbreitete Unsicherheit, die in etlichen Fällen zur behördlichen Verweigerung der Finanzierung von Kosten für mehrtägige Klassenfahrten führte. Es macht den Eindruck, als habe bei den zuständigen Behörden die Einsparung von Haushaltsmitteln Vorrang vor der Beratung über die den Hilfeberechtigen zustehende Unterstützung - um den Preis der Benachteiligung von Kindern aus einkommensarmen Familien. So teilte die Behörde in Uelzen nach einer Niederlage vor dem Lüneburger Sozialgericht in dieser Frage mit, man werde hier "ausnahmsweise" eine Pauschale von 205 Euro für die Klassenfahrt übernehmen. Die ARGE Oldenburg (Oldbg.) gab sich zeitungsöffentlich 'spendabel', als sie "wegen eines sozialen Härtefalles" die Kosten von knapp 500 Euro für eine Schülerin zahlte (was die Oldenurger ARGE jedoch nicht davon abhielt, bei deren Mitschülerin diese Beihilfe grundsätzlich zu verweigern). Es bleibt bei diesen Äusserungen leider unklar, welcher Hilfeanspruch hier bei Alg II-Bezug tatsächlich geltend gemacht werden kann. Die Antwort ist im Grunde ganz einfach. Es gibt ein Recht auf Übernahme der tatsächlichen Kosten. Niemand sollte um die Kostenübernahme für diese Klassenfahrt betteln müssen! Denn der Gesetzgeber hat den für das Alg II zuständigen Behörden vorgeschrieben, für Alg II-Beziehende die tatsächlichen Kosten dieser Klassenfahrten zu übernehmen, die im Rahmen der Schulpflicht stattfinden. Den zuständigen Verwaltungen wurde nicht eingeräumt, etwa nur pauschaliert oder nur anteilig die Kosten zu erstatten! (Vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 wie auch § 27 Nr. 3 SGB II*) Auch die lediglich darlehnsweise Übernahme der Kosten ist nicht vorgesehen. Dabei trifft die Entscheidung über die Klassenfahrt die dafür zuständige Stelle, z.B. der Lehrer, die Schulleitung, die Klassenkonferenz - nicht jedoch der für das Alg II zuständige Leistungsträger! Und obwohl die gesetzliche Regelung derart eindeutig ist, versuchen es nach Erfahrungen der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg Behörden immer wieder, sich vor der Übernahme der Kosten für die Klassenfahrten zu drücken. Wer hierzu, wie auch insgesamt zum Alg II, weitere Fragen hat, kann sich gern an die ALSO wenden. Die ALSO ist zu finden in der Kaiserstr. 19, Oldenburg, zu erreichen über Telefon über 16313 oder per email <also@also-zentrum.de>. Informationen der ALSO im Internet gibt es unter www.also-zentrum.de. Guido Grüner / ALSO * Siehe auch Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, Randziffer 31 zu § 23 (Nomos Verlag). |
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